Nutzungsbedingungen
Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Anwendung ByCS-Prüfungsarchiv. Diese wird durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) bereitgestellt.
1. Nutzungsberechtigte Einrichtungen
1.1 Schulen
Alle bayerischen Schulen erhalten auf Antrag einen Zugang zu der Anwendung ByCS-Prüfungsarchiv und können ihren jeweiligen Lehrkräften, dem weiteren pädagogischen Personal, Schülerinnen und Schülern sowie externen Unterrichtspartnerinnen und Unterrichtspartnern im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayEUG personalisierte Zugangsdaten zur Nutzung der ByCS zur Verfügung stellen (vgl. dazu Ziff. 2).
1.2 Weitere nutzungsberechtigte Einrichtungen im Geschäftsbereich des StMUK
Weiteren Einrichtungen im Geschäftsbereich des StMUK kann auf Antrag zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben ein Zugang zu Anwendungen der ByCS eingerichtet werden.
Die Nutzung der o.g. Anwendung ist auf Bildungszwecke (bspw. Fortbildungsangebote; Erstellung und Bereitstellung von Materialien für die ByCS) und die Szenarien beschränkt, für die kein anderes staatliches Angebot zur Verfügung steht.
1.3 Nutzungsberechtigte Einrichtungen außerhalb des Geschäftsbereichs des StMUK
Staatlichen Einrichtungen außerhalb des Geschäftsbereichs des StMUK (z. B. Museen oder die bayerische Polizei) können auf Antrag in begründeten Einzelfällen - ausschließlich zu Bildungszwecken - einen Zugang zu Anwendungen der ByCS auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen mit dem ISB erhalten.
Im nichtstaatlichen Bereich ist dies nur für die kommunalen Medienzentren sowie für Zwecke der Lehreraus- und Fortbildung für kommunale und kirchliche Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung zulässig.
2. Identitätsmanagement - Benutzerkonten und Profile
Die o.g. Anwendung ist an das zentrale Identitätsmanagementsystem der BayernCloud Schule (ByCS-IDM) angeschlossen. Alle Nutzungsberechtigten erhalten von den Schulen bzw. sonstigen nutzungsberechtigten Einrichtungen personalisierte Zugangsdaten. Je nach Zugangsberechtigung haben diese für die durch die Schule bzw. Einrichtung genutzte o.g. Anwendung sowie weitere an das IDM angebundene Anwendungen Gültigkeit.
Die für das IDM geltenden Nutzungsbedingungen sind den Nutzungsbedingungen des Dashboards des Web-Portals der BayernCloud Schule Ihrer jeweiligen Schule bzw. Einrichtung zu entnehmen.
Die von der jeweiligen Schule bestellten ByCS-Administratorinnen bzw. ByCS Administratoren regeln über die Nutzerverwaltung den Zugang zu der o.g. Anwendung. Sie legen die Nutzerinnen und Nutzer an und weisen ihnen die jeweiligen Rollen zu (z. B. Rolle „Lehrer“ oder Rolle „Schüler“).
Bei nutzungsberechtigten Einrichtungen nach Nr. 1.2 und 1.3 wird für die Beschäftigten ein Zugang zu der o.g. Anwendung nur eingerichtet, soweit dies für die Zwecke der jeweiligen Vereinbarung erforderlich ist.
3. Nutzung der Anwendung
3.1 Nutzungsumfang der Anwendung
3.1.1 Nutzungszwecke
Die o.g. Anwendung darf nur zu Bildungszwecken und nicht zu kommerziellen bzw. politischen Zwecken, eingesetzt werden.
3.1.2 Nutzung durch Lehrkräfte
Lehrkräfte dürfen Inhalte des ByCS-Prüfungsarchivs in Abhängigkeit von der jeweils angebotenen Nutzungsform auf der Web-Oberfläche des ByCS-Prüfungsarchivs anzeigen und/oder herunterladen und
- im Rahmen des Unterrichts als Prüfungsvorbereitung einsetzen;
- sofern eine Speicherung nicht ausdrücklich untersagt ist, sie Schülerinnen und Schülern – auch als Kopie in Papierform – zu Unterrichtszwecken im Klassen- bzw. Kursverband zur Verfügung stellen;
- sofern es sich um Prüfungslösungen mit einem entsprechenden Vermerk handelt, sie nur für die eigene unterrichtliche Vorbereitung verwenden und keinesfalls an Schülerinnen und Schüler weitergeben;
- in andere ByCS Anwendungen einbinden, wenn ein Download oder ein entsprechender Einbettungslink zur Verfügung stehen.
Bei der Verwendung von Inhalten des ByCS-Prüfungsarchivs sind stets die zugehörigen Lizenzhinweise zu beachten. Eine Weiterverbreitung über die unterrichtliche Verwendung im Klassen- bzw. Kursverband hinaus ist bei Prüfungen mit urheberrechtlich geschützten Inhalten (Kennzeichnung als Lehrermedium) nicht zulässig.
3.1.3 Nutzung durch Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler dürfen Inhalte des ByCS-Prüfungsarchivs
- in Abhängigkeit von der jeweils angebotenen Nutzungsform auf der Web-Oberfläche des ByCS-Prüfungsarchivs anzeigen oder herunterladen;
- in anderen ByCS Anwendungen im Rahmen des Unterrichts zu Übungszwecken benutzen.
3.1.4 Weitergabe von Dateien
Die Weitergabe von Dateien aus der o.g. Anwendung an Drittangebote (z. B. Filesharing-Portale, Soziale Netzwerke) ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Inhalte, für die ausdrücklich weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt wurden (z. B. Creative-Commons-Lizenzen).
3.1.5 Materialien aus externen Quellen
Materialien aus externen Quellen (z.B. auch sog. Scorm-Pakete, soweit bei der Nutzung der darüber bereitgestellten Inhalte personenbezogene Daten durch Dritte verarbeitet werden) dürfen nur eingebunden oder verlinkt werden, wenn diese pädagogisch geeignet und für die vorgesehenen Zwecke nach den produktspezifischen Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie den allgemeinen rechtlichen Vorgaben (z. B. Schulrecht, Datenschutzrecht) eingesetzt werden dürfen. Dies bedeutet insbesondere, dass externe Anwendungen oder Angebote (etwa weil diese nicht im Rahmen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung genutzt werden) nur verlinkt oder eingebunden werden dürfen, wenn die erforderlichen Einwilligungen vorliegen oder eine Einwilligung nicht nötig ist (z. B. weil unmittelbar auf eine Anmeldeseite verlinkt wird, die ihrerseits eine zulässige Nutzung effektiv gewährleistet).
3.2 Beachtung geltenden Rechts
Bei der Nutzung der o.g. Anwendung ist neben diesen Nutzungsbedingungen das allgemein geltende Recht zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Strafrechts, des Urheberrechts, der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) sowie des Schulrechts (bei Nutzung zu schulischen Zwecken).
3.3 Aufsichtspflicht bei unterrichtlicher Nutzung
Die Lehrkräfte erfüllen ihre Aufsichtspflicht gemäß § 22 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) während des Präsenzunterrichts insbesondere durch
- stichprobenartige Einsichtnahme in den Bildschirm und
- Aufforderung an Schüler, bestimmte Inhalte der Lehrkraft zu zeigen.
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht zu dulden und bei Bedarf aktiv mitzuwirken.
Auch bei der Durchführung von Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 BaySchO hat die Lehrkraft – soweit möglich – auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen zu achten. Die Aufsichtspflicht während der Teilnahme am Distanzunterricht außerhalb der Schule verbleibt jedoch bei den Erziehungsberechtigten (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 3 BaySchO).
3.4 E-Mail-Adresse; E-Mail-Benachrichtigungen
Es besteht für alle Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, eine E-Mail-Adresse in der ByCS-Administration zu hinterlegen.
Für Beschäftigte, die das staatliche Angebot „Dienst-E-Mail“ nutzen, ist die darin vorgegebene E-Mail-Adresse bereits hinterlegt und kann nicht geändert werden. Beschäftigte, die das staatliche Angebot „Dienst-E-Mail“ nicht nutzen, haben ggf. ihre von der nutzungsberechtigten Schule bzw. Einrichtung vergebene dienstliche E-Mail-Adresse zu verwenden.
Die Nutzungsberechtigten können automatisierte Systembenachrichtigungen an die hinterlegte E-Mail-Adresse einrichten. Eine Weiterleitung einer Systembenachrichtigung an Dritte ist nur zulässig, soweit diese keine personenbezogenen Daten enthält und es sich um ein dienstliches E-Mail-Postfach handelt. Eine automatisierte Weiterleitung an Dritte ist untersagt.
Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist freiwillig. Unzulässig ist die Angabe einer ungültigen E-Mail-Adresse oder einer E-Mail-Adresse, die nicht dem oder der Nutzungsberechtigten gehört. Verstöße können zum Ausschluss von der ByCS-Nutzung führen.
3.5 Grundsatz der Datenminimierung; Daten mit besonderem Schutzbedarf
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das für den Bildungszweck erforderliche Maß zu beschränken. Soweit möglich sind Verlinkungen auf den passwortgeschützten Bereich von ByCS dem Anfertigen von Kopien (z. B. als E-Mail-Anhang) vorzuziehen.
3.6 Datensicherung
Alle Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Daten zu sichern. Lehrkräfte können beispielsweise Sicherungen ihrer Kursräume oder von in Kursen hochgeladenen Dateien vornehmen und diese lokal abspeichern. Dabei sind die Regelungen der jeweiligen Einrichtung für die Verarbeitung dienstlicher Daten und das Datenschutzrecht zu beachten.
Für das Gesamtsystem der o.g. Anwendung erfolgt eine regelmäßige Datensicherung durch das IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern (IT-DLZ), um großflächigem Datenverlust, z.B. bei schwerwiegender Software-Fehlfunktion, vorzubeugen.
3.7 Datenzugriff in dringenden Fällen
Bei Verdacht auf rechtswidrige Inhalte oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der o.g. Anwendung kann die Schule oder Einrichtung die Einsichtnahme, die Löschung und die Veränderung von in der ByCS gespeicherten Daten veranlassen. Soweit möglich werden die betroffenen Nutzungsberechtigten hierüber im Vorfeld informiert und ihnen Gelegenheit zur Aufklärung bzw. Abhilfe gegeben. Andernfalls werden sie nachträglich informiert.
3.8 Unnötiges Datenaufkommen
Unnötiges Datenaufkommen durch Laden von zu großen Dateien (z. B. Grafiken, Videos oder Audiodateien) über das ByCS-Prüfungsarchiv ist zu vermeiden.
4. Verstöße
Verstöße gegen diese Nutzungsbedingungen oder ein Missbrauch des Zugangs zu dieser Anwendung können zum Ausschluss aus der ByCS führen.
Hiervon unberührt bleiben Maßnahmen des Strafrechts, des Disziplinar- bzw. Arbeitsrechts (bei der Nutzung der ByCS im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses) und des Schulrechts (gegenüber Schülerinnen und Schülern; z. B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG).
5. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, ggf. Einwilligungserklärungen
Die ByCS bietet neben dem Einsatz als verpflichtendes Unterrichtsangebot auch umfangreiche freiwillige Einsatzmöglichkeiten.
Für die Nutzung der freiwilligen Angebote und die regelmäßig damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schule/Einrichtung, der die Nutzungsberechtigten angehören, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
Volljährige Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere Schülerinnen und Schüler, erteilen ihre Einwilligung selbst. Bei minderjährigen Nutzerinnen und Nutzern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird diese durch die Erziehungsberechtigten erteilt, ab Vollendung des 14. Lebensjahres durch die Nutzerinnen und Nutzer und deren Erziehungsberechtigte gemeinsam.
Die Einwilligung wird durch die Schule/Einrichtung als datenschutzrechtlich Verantwortlicher eingeholt, der die Nutzungsberechtigten angehören. Mustereinwilligungserklärungen finden sich unter https://schuldatenschutz.bayern.de/.
Eine Einwilligung der Nutzungsberechtigten an Schulen ist nicht erforderlich, soweit der Einsatz der o.g. Anwendung zum verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule erklärt wird.
Dies setzt voraus, dass
- ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien (insbesondere dem Schulforum) sowie dem Schulaufwandsträger vorliegt und
- sichergestellt ist, dass betroffenen Schülerinnen und Schülern ohne häuslichen Internetanschluss kein Nachteil erwächst; dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass alternative Zugangsmöglichkeiten in der Schule auch außerhalb des Unterrichts zur Verfügung gestellt werden, und
- der von Anlage 2 Abschnitt 4 der BaySchO vorgegebene Rahmen nicht überschritten wird.
Auch unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 der BaySchO (Distanzunterricht) kann die Schule den Einsatz der o.g. Anwendung verbindlich vorgeben.
6. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: Dezember 2024