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Videokonferenz

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier finden Sie die FAQ zu Videokonferenz!

 

Für Schülerinnen und Schüler sind keine Anmeldedaten zum Betreten eines Raumes erforderlich, der durch eine Lehrkraft erstellt wurde. Über einen Teilnahmelink kann die Videokonferenz ohne Anmeldedaten betreten werden.

Diese Funktion ist aktuell nur im Browser (auch auf dem Mobilgerät) möglich. Mit der App kann man derzeit nur einen schon bestehenden Raum betreten.

Das Videokonferenzsystem ist speziell auf unterrichtliche Zwecke ausgerichtet.

Zu der Übersichtsseite von Videokonferenz

Nein, die Verwendung des vom Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) bereitgestellte Videokonferenzsystem ist ausschließlich zu schulischen bzw. dienstlichen Zwecken gestattet.

Ja, die Apps für Android- bzw. iOS-Geräte ermöglichen das Screensharing auf mobilen Endgeräten. Der Download der Apps ist nur über die entsprechenden App-Stores der Firma Google bzw. Apple möglich. Herausgeber der Apps ist die Auctores GmbH.

Es liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, wie sie das Videokonferenzsystem gewinnbringend auch im Präsenz-Unterricht einsetzen möchte. Mögliche Szenarien könnten beispielsweise die Einbindung von externen Referenten in den Unterricht sein, die räumlich verteilte Gruppenarbeit im Schulgebäude oder die Durchführung von Besprechungen im Rahmen von Projekt- oder Seminararbeiten mit Schülerinnen und Schülern höherer Jahrgangsstufen.

Nein, eine Nutzung von Visavid für Sitzungen und Versammlungen von Vereinen ist im Rahmen der zentral bereitgestellten Lizenz nicht vorgesehen. Gemäß der vom Staatsministerium erworbenen Lizenz sind alle Schulen sowie Fortbildungseinrichtungen in Bayern und weitere Einrichtungen im Ressortbereich des StMUK nutzungsberechtigt. In den Vertragsbedingungen ist zudem nur pädagogisches und Verwaltungspersonal an bayerischen Schulen bzw. nutzungsberechtigten Dienststellen als „berechtigte Nutzer“ vorgesehen, d.h. berechtigt zur Verwaltung von Videokonferenzräumen.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind Fördervereine und andere Vereine im schulischen Umfeld von der Schule getrennte Einrichtungen, die selbst datenschutzrechtlich verantwortlich sind (siehe auch Handreichung für den Datenschutz an Schulen – im Bereich „Datenschutz-FAQ“ unter dem Stichwort : Förderverein). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Landesamt für Datenschutzaufsicht ein vielfältiges Beratungsangebot für Vereine bereithält.

Zur Handreichung für den Datenschutz an Schulen

Ja, allerdings erhalten Kooperationspartner keine Benutzerzugänge, mit denen sie selbstständig Videokonferenzräume erstellen können. Ein berechtigter Nutzer der Schule (z. B. eine Lehrkraft) kann jedoch einen Videokonferenzraum erstellen und dem Kooperationspartner den zugehörigen Moderatoren- und Teilnehmerlink zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass die Videokonferenz in einem schulischen Zusammenhang steht und daran Schülerinnen bzw. Schüler oder pädagogisches Personal teilnehmen. Dieses Vorgehen ist auch für die Arbeit der Elternbeiräte möglich. 

Persönliche Unterstützung

Benötigen Sie persönliche Unterstützung bei der Nutzung der BayernCloud Schule? Der ByCS-Support hilft Ihnen gerne weiter.

Persönlicher ByCS-Support

Telefonische Erreichbarkeit: Montag - Freitag, 6:00 - 22:00 Uhr

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