Einwilligungen in der ByCS
Alle digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge, die Ihnen zentral vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt werden, können Sie für die vorgesehenen schulischen Zwecke datenschutzkonform und einwilligungsfrei nutzen.
Die Schule entscheidet entsprechend ihren pädagogischen Zielsetzungen, welche Anwendungen verpflichtend und damit einwilligungsfrei genutzt werden und welche zur freiwilligen Nutzung bereitgestellt werden und damit eine Einwilligungserklärung benötigen. Für die freiwillige Nutzung stellen wir Ihnen eine Vorlage für Einwilligungserklärungen zur Verfügung.
Die Schule entscheidet entsprechend ihren pädagogischen Zielsetzungen, welche Anwendungen verpflichtend und damit einwilligungsfrei genutzt werden und welche zur freiwilligen Nutzung bereitgestellt werden und damit eine Einwilligungserklärung benötigen. Für die freiwillige Nutzung stellen wir Ihnen eine Vorlage für Einwilligungserklärungen zur Verfügung.
Wozu benötigen Sie Einwilligungen an Ihrer Schule?
Die ByCS-Anwendungen Messenger, Drive mit Office und Videokonferenz gewährleisten datenschutzkonforme Kommunikation und Zusammenarbeit. Die Schule legt fest, welche ByCS-Anwendungen für welche Nutzungszwecke verpflichtend sind und für welche sie freiwillig genutzt werden können.
Die schulische Nutzung ist auf Grundlage von Art. 85 Abs. 1 BayEUG, Anlage 2 Abschnitt 7 Ziff. 1 zu § 46 BaySchO einwilligungsfrei möglich.
Schulische Zwecke sind:
Schulische Zwecke sind:
- Ortsunabhängiges Arbeiten mit digitalen Unterrichtswerkzeugen,
z. B. Zusammenarbeit und Absprachen im Rahmen von P-Seminaren, Schule für Kranke, Fachsitzungen oder Planungstreffen z. B. für Exkursionen, kollaborative Erstellung von Unterrichtsmaterial und Prüfungen, Übermittlung und Korrektur von nicht benoteten Schülerarbeiten - Schulinterne, unterrichtliche Nutzung, soweit diese aus pädagogischen Gründen (z. B. zur Förderung der Medienkompetenz; gemeinsame Bearbeitung digitaler Produkte in Gruppenarbeit) erforderlich ist,
z. B. Unterrichtseinheit im Bereich der Medienerziehung wie bspw. Netiquette, Einbindung externer Experten oder Referenten in den Unterricht mittels Videokonferenz, kollaborative Erstellung von Dokumenten, (Peer-)Feedback von digitalen Schülerarbeiten - Ergänzung der pädagogischen Arbeit durch virtuelle Klassenräume,
z. B. Gespräche und Beratungen im Kollegium bzw. zwischen Lehrkäften und Schülerinnen/Schülern, Austausch im berufschulischen Blockunterrichts bzw. im Rahmen von Praktika, Nutzung von virtuellen Gruppenräumen in Phasen der Projekt- oder Gruppenarbeit - Beratung und Beschlussfassungen schulischer Gremien mit digitalen Hilfsmitteln unter den Voraussetzungen von § 18a BaySchO,
z. B. Umfragen und Abstimmungen im Rahmen von Lehrerkonferenzen, Durchführung von Lehrer- oder Klassenkonferenzen oder Schulforums-Sitzungen mittels Videokonferenz, kollaborative Protokollführung - Innen- und Außenkommunikation der Schule (soweit nicht Telekommunikation i. S. des Telekommunikationsgesetzes – TKG),
z. B. im Rahmen von Schulfahrten oder Schüleraustausch, Wandertag, Theater- oder Kinobesuch, Schulhausrallys, Aufsichten bei Abschlussprüfungen, Organisation im Kontext von Schulsanitäter, Tutorenprogramm, Streitschlichter, transnationale Partnerschaft im Rahmen von Erasmus+ oder UNESCO-Schulprogrammen, Durchführung von Klassenelternabenden via Videokonferenz, Besprechungen mit externen Unternehmen im Zuge von Kooperationen und Praktika, Organisation von Elternbriefen, Einladungen und Rückmeldebögen, Organisation von Integrationskursen bei der Aufnahme von Flüchtlingen - Unterstützung der Schulentwicklung,
z. B. Zusammenarbeit im Rahmen der SMV, Durchführung von Besprechungen z. B. von Arbeitsgemeinschaften zur Digitalisierung oder zur Pausengestaltung mittels Videokonferenz - Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO,
z. B. Austausch bei Extremwetterereignissen - Lehrerausbildung im Rahmen des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO in Verbindung mit den Zulassungs- und Ausbildungsverordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
z. B. Betreuung von Referendaren z. B. im Rahmen von Nachbesprechungen von Lehrproben oder Stundenentwürfen oder zur Dokumentation von Fachsitzungen
Die Schule entscheidet entsprechend ihren pädagogischen Zielsetzungen, welche Anwendungen verpflichtend genutzt werden und welche zur freiwilligen Nutzung bereitgestellt werden. Für die freiwillige Nutzung ist eine Einwilligung notwendig. Eine Vorlage für eine Einwilligungserklärung zu Messenger, Drive mit Office und Videokonferenz, in der Sie die Zwecke im Rahmen der freiwilligen Nutzung eintragen können, stellen wir Ihnen im Folgenden zur Verfügung!
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Lehrkräfte mit entsprechender Befähigung (Beratungslehrkraft oder Schulpsychologin bzw. Schulpsychologe), die sich im Rahmen einer Fortbildung mit den besonderen Anforderungen vertraut gemacht haben, ist es gestattet Schulberatungsgespräche über den Videokonferenzdienst der BayernCloud Schule abzuhalten. Onlinekurse, die für die Nutzung des Videokonferenzdiensts für Beratungsgespräche fortbilden, werden durch die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen angeboten. Sämtliche Informationen, Voraussetzungen und Hilfe zum Thema wurden im KMS „Einsatz des Videokonferenztools „Visavid“ im Rahmen der Staatlichen Schulberatung“ (Schulberatung im Bereich der einzelnen Schule) veröffentlicht. Für eine Beratung mithilfe von Videokommunikationswerkzeugen wird nach Anlage 2 Abschnitt 7 Ziff. 1 Nr. 5. zu § 46 BaySchO eine freiwillige Einwilligung benötigt.
Auf der Webseite des StMUK gibt es im passwortgeschützten "Internen Bereich" für Lehrkräfte mit entsprechender Zugangsberechtigung Vorlagen für Einwilligungserklärungen.
Zum Internen Bereich
Auf der Webseite des StMUK gibt es im passwortgeschützten "Internen Bereich" für Lehrkräfte mit entsprechender Zugangsberechtigung Vorlagen für Einwilligungserklärungen.
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